I. Allgemeines

1. Für alle unsere Angebote sowie Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden alle übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

Sollte jede einzelne der vor stehenden Klauseln aufgrund zwingenden Rechts unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen in dem Vertrag unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Ergänzend gelten: "Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" erarbeitet vom ZVE!

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Die in Prospekten. Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

II. Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

III. Auftragsannahme

I. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Sofern der Lieferer weder mit seiner Leistung im Verzug ist noch die Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten hat, kann der Besteller nur mit Einverständnis des Lieferers vom Kaufvertrag zurücktreten: in diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, von dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Kaufpreises zu verlangen.

2. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maBgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Angebote nebst Unterlagen bleiben stets unser Eigentum und sind uns bei Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.

3. Fehler und Widersprüche im Text müssen vom Besteller sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung dem Lieferanten mitgeteilt werden. Bei Fehlern und Änderungsarbeiten, die ohne unser Verschulden anfallen, trägt der Besteller die anfallenden Kosten. 1:1-Zeichnungen, die von uns gefertigt werden, gelten als anerkannt, wenn sie nicht ausdrücklich vom Besteller zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Zusätzlich gewünschte Pausen werden in Rechnung gestellt.

 

IV. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Heidelberg ohne Montage, Versicherung und Verpackung. Die Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert berechnet. Die Preise sind freibleibend. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren bis zur Lieferung behalten wir uns daher eine Preisberichtigung vor.

2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

 

V. Lieferung

1. Für die Lieferungs- bzw. Leistungsfrist sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maBgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen wird die Frist angemessen verlängert.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Haben wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von einem halben Prozent bis zur Höhe von im Ganzen 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung bzw. Leistung verlangen, mit der wir in Verzug sind.

2. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang.

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen, ohne Garantie auf Bruch.

2. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller vertretenen Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

VII. Eigentumsvorbehalt.

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt des vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

2. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

3. Zu Verfügungen über die Vorhehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

4. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

 

 

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug spesenfrei auf eines unserer Konten zu leisten. Für Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, gewähren wir 2% Skonto. Zahlungsverzug berechtigt uns zur Berechnung von Verzugszinsen, die 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.

2. Für Aufträge mit einem Bestellwert von mehr als EUR 20.000,- gelten als Zahlungsbedingungen

30% bei Auftragsbestätigung

30% bei halber Lieferzeit

30% bei Abnahme bzw. Versand

10% 4 Wochen nach Lieferung

3. Dienstleistungen, im Besonderen Montagearbeiten, sind rein netto sofort nach Rechnungserhalt fällig.

4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfülIungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer behalt sich vor, die Schecks und WechseI jederzeit zurückzugeben.

5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für die noch offenstehenden Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung zu untersagen und noch nicht bezahlte Produkte auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

IX. Entgegennahme und Erfüllung.

Angelieferte Gegenstande sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Besteller mitgeteilt ist und wenn sie den vereinbarten Lieferungen entspricht. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als zugesichert angegeben oder als solche unzweideutig erkennbar sind.

 

X. Beanstandung

Beanstandungen in Bezug auf Stückzahlen, Gewicht und Ausführung können nach Ablauf von 8 Tagen seit Eingang der Sendung am Bestimmungsort nicht mehr geltend gemacht werden.

 

XI. Haftung für Mangel der Lieferung.

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

I. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -  insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäBig groBer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Zahlungen des Bestellers dürfen nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag mit dem Besteller zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

6. Für Nebenkosten bei Reklamationen, insbesondere Demontage- und Montagekosten, Gerüste, Leitern und Röhrenausbau, Trafo- und Vorschaltgeräteausbau, Abdeckung und Isolierarbeiten und dergleichen können uns gegenüber keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Ersatz von Arbeitslohn und Spesen, die zur Klärung eines Mangels anfallen, ist ausgeschlossen.

7. Für Reparaturen und Regenerierungen von Neon-Systemen kann grundsatzlich keine Garantie gewährt werden. 

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäB ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. abzusichern.

 

XII. Allgemeine Haftung, Verjährung

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleitungsrechten des Bestellers stehen - werden, soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang.

 

XIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.

2. Liegt Leistungsverzug vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung  oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat. den Besteller gegen Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

XIV. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verhindern, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

 

XV. Datenschutz

Gemäß § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BGB 1977.1. Seite 201) setzt der Lieferer den Besteller davon in Kenntnis, dass der Lieferer die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Bestellers gespeichert hat.

 

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

I. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Heidelberg.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig Heidelberg.

Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschlieBlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Rainer Lösch

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